Satzung EUROPIANO

Union Europäischer Pianomacher-Fachverbände
e.V. founded 1950; ed. 4/2001; rev. 4/2004; rev. 3/2010

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen „Europiano Union Europäischer Piano-macher-Fachverbände“.
2. Er hat seinen Sitz in Dübendorf-Zürich/ Schweiz und ist ein Verband mit eigener Körperschaft, nach schweizerischem Recht im Sinne ZGB Art. 60ff.
3. Seine Zuständigkeit beschränkt sich auf Europa.
4. Die Dauer des Verbandes ist unbe-schränkt.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz.

§ 2a
Aufgaben

Europiano bezweckt den Zusammenschluss der Pianomacher-Fachverbände (Landes-verbände) auf internationaler Basis zur Verteidigung ihrer Berufsinteressen, zum Schutze des kulturellen Wertes der Tasten-instrumente (Pianos, Flügel, historische Tasteninstrumente, Harmoniums), zur Förderung des fachlichen Wissens und zur Beratung ihrer Mitglieder.
Der Verband und die einzelnen Europiano angeschlossenen Landesverbände suchen dieses Ziel zu erreichen durch:
Gegenseitige Orientierung über auf nationaler Ebene unternommener Bestrebungen von internationalem Interesse durch Austausch verbands-interner Veröffentlichungen und durch Fachzeitschriften;
Schulung und Weiterbildung. Abhalten von Prüfungen zur Erlangung der Europiano Degrees: die näheren Einzelheiten sind in einer gesonderten Prüfungsordnung geregelt;
Angebot eines „European Technician’s Degree“ für Mitglieder, in deren Länder keine staatliche Ausbildung existiert;
Einsetzung eines Degree-Prüfungsaus-schusses. Der Prüfungsausschuss (PA) setzt sich aus allen, von den Landesverbänden bis zum Zeitpunkt der Antragstellung dem Vorstand namhaft gemachten prüfungserfahrenen Klavierfachleuten zusammen. Spätere Nennungen durch die Landesverbände ergehen an den gewählten Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der PA hat eine Prüfungsordnung zu erstellen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. In der Prüfungsordnung sind sämtliche die Degrees betreffenden Belange zu regeln. Bei Abstimmungen im Prüfungsausschuss hat jedes im PA vertretene Land eine Stimme;
Diskussion über Themen, welche sich mit dem beruflichen Umfeld des Klavierbauers befassen;
Gemeinsame Herausgabe des Fachorgans „Europiano“ sowie die ständige Internetpräsenz des Verbandes durch eine eigene Website;
Aufrechterhaltung einer ständigen Verbindung unter den angeschlossenen Landesverbänden, um sie nötigenfalls in ihren Bestrebungen zu unterstützen;
Gewinnung noch anderer, der Union heute noch fernstehender Landesverbände mit gleichen Bestrebungen.

§ 2b
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und insbesondere ihrer Pflicht zur fristgerechten Zahlung ihrer Beiträge nachzukommen
Weiter verpflichten sich die Landesverbände, die fachliche Kompetenz ihrer Mitglieder zu gewährleisten. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die Landesverbände

a) nur Personen aufnehmen, die ihre fachliche Qualifikation durch eine anerkannte, erfolgreich absolvierte staatliche oder private Prüfung nachweisen können.
Auszubildende können während der Zeit ihrer Ausbildung in die Landesverbände aufgenommen werden.

b) falls eine solche nationale Prüfung nicht möglich ist, nur solche Personen aufnehmen, die ein Europiano-Degree erlangt haben oder dessen Erlangung binnen drei Jahren anstreben.

c) Europiano auf Verlangen über Qualifikation (Ausbildung und Prüfungen) ihrer Mitglieder Auskunft geben müssen.

§ 4
Mitgliedschaft

Landesverbände:
Der Landesverband, der Europiano beizutreten wünscht, hat ein schriftliches Gesuch unter Beilage seiner Statuten und der Angabe seines Mitgliederbestandes am Sitze des Verbandes einzureichen.
Über die Aufnahme von Landesverbänden entscheidet die Generalversammlung.

Einzelmitglieder:
Fachleute, die die Einzelmitgliedschaft beantragen, haben ihren Antrag schriftlich unter Beilage des Ausbildungsnachweises beim Sekretär/bei der Sekretärin des Verbandes einzureichen. Überdies hat der/die
Antragstellende die Empfehlung von zwei Fachleuten einzureichen, die die fachliche Vorausaussetzung des Antragstellers bestätigen.
Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern entscheidet der Vorstand.
Außerordentliche (fördernde) Mitglieder:
Förderndes Mitglied kann jeder Hersteller, Importeur, Fachhändler, Pianist oder Privat-person werden, die sich mit dem Verband und seiner Aufgabenstellung verbunden fühlen, die Satzung anerkennen und für deren Ziele eintreten.
Fördernde Mitglieder haben kein direktes Stimmrecht. Sie sollen über einen zu bildenden Beirat den Verband beraten.
Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitglieder:
Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen Persönlichkeiten, die sich um das Pianomachergewerbe oder den Verband besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich bis mindestens sechs (6) Monate vor dem 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen. Während dieser Frist hat das Mitglied den ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukommen.
Mitglieder, die ihren statutarischen Verpflich-tungen oder den gefassten Beschlüssen nicht nachkommen, den Interessen von Europiano zuwiderhandeln oder die Mitgliederbeiträge spätestens sechs Monate nach der zweiten Mahnung ohne schriftliche Begründung nicht bezahlt haben, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der diesen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt. Jedes Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch erheben und die Begründung verlangen. Über den Einspruch entscheidet die Generalver-sammlung. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verband, insbesondere zur Zahlung der ausstehenden Beiträge.

§ 6
Vermögensanspruch bei Austritt

Austretende, ausgeschlossene oder aufgelöste Landesverbände bzw. verstorbene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen von Europiano und können keine Rückerstattungs-ansprüche geltend machen.

§ 7
Organisation

Die Organe von Europiano sind:
Die Generalversammlung
Der Vorstand bestehend aus: Präsident, drei Vizepräsidenten, Kassier (wobei die Regionen Europas zu berücksichtigen sind)
Die Ausschüsse
Die Geschäftsleitung
Das Redaktionsteam
Die Rechnungsrevisoren

§ 8
Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ von Europiano. Sie versammelt sich jedes Jahr bis spätestens Juni im Lande eines der angeschlossenen Landesverbände. Ausnahmsweise kann diese auf Beschluss der Generalversammlung auch in einem anderen Land stattfinden. Die Generalversammlung wird von der Geschäftsleitung jeweils mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich eingeladen. Auf Beschluss des Vorstandes, oder auf Verlangen eines Fünftels der angeschlos-senen Landesverbände, kann eine außer-ordentliche Generalversammlung einberufen werden. In der Einladung sind Ort und Datum der Generalversammlung und die Tagesordnung bekanntzugeben. Nach jeder Generalver-sammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Landesverbände werden durch ihren Prä-sidenten oder dessen Delegierten vertreten. Die Verhandlungssprachen an den Versammlungen sind Deutsch, Englisch und Französisch.

Zuständigkeit der Generalversammlung
In die ausschließliche Kompetenz der Generalversammlung fallen Aufgaben:
Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten;
Abnahme der Jahresrechnung und des schriftlichen Revisionsberichtes;
Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung
Behandlung der Anträge der Mitglieder und Beschlussfassung darüber
Wahl des Präsidenten: Die Personen, die zur Wahl stehen, sollen bei der Wahl anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass diese im Falle der Wahl angenommen wird.
Wahl der Vizepräsidenten, des Kassiers, des Redaktionsteams sowie der Rechnungsrevisoren;
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Beschlussfassung über Neuaufnahme von Landesverbänden;
Bildung eines Beirats der fördernden Mitglieder;
Beschlussfassung bezüglich Einsprachen ausgeschlossener Mitglieder und Wiedererwägungsanträge;
Festlegung der jährlichen Mitgliederbeiträge;
Statutenänderungen;
Auflösung des Verbandes

§ 9
Stimmrecht

Jeder Landesverband hat pro jeweils ange-fangene 40 Mitglieder an der General-versammlung eine Stimme. Der Landesverband kann seine eigene Stimme nicht teilen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Stichtag zur Ermittlung der Mitgliederzahlen ist der 1. Januar jeden Jahres.
Die Einzelmitglieder haben pro Land nur eine Stimme. Bei mehreren Einzelstimmen pro Land fällt das Stimmrecht dem langjährigsten Mitglied zu. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Delegierten der Landesverbände müssen sich vor Beginn der Sitzung beim Präsidium legitimieren und erhalten ihre Stimmkarten. Nur die Delegierten mit Stimmkarte sind stimmberechtigt.

§ 10
Statutenänderungen

Statutenänderungen können nur durch eine Dreiviertelmehrheit (3/4) der Stimmen, die an der Generalversammlung anwesend sind, vorgenommen werden. Jeder Antrag auf Statutenänderung ist mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung beim Sekretär/bei der Sekretärin einzureichen. Der Präsident ist verpflichtet, jeden Vorschlag auf Statuten-änderung mindestens einen Monat vor der Generalversammlung bekanntzugeben.

§ 11
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten und dem Kassier, die einzeln zu wählen sind. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar. Im Vorstand sollen die Mitglieder aus den verschiedenen Regionen angemessen vertreten sein. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit, so oft dies die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen vorher; in dringenden Fällen ist eine Abkürzung der Frist gestattet.

Der Vorstand ist insbesondere für folgende
Geschäfte zuständig:
Behandlung der ihm von der General-versammlung übertragenen Geschäfte;
Beaufsichtigung der Tätigkeit des Sekretärs/der Sekretärin;
Bestellung eines Sekretärs/einer Sekretärin
Aufstellung des Jahresprogramms von Europiano;
Festsetzung der Tagesordnungspunkte der Generalversammlung und Organisation von Fachkursen, Veranstaltungen etc.
Behandlung der Aufnahmegesuche und Vorbereitung des Antrages über die Neuaufnahme von Landesverbänden;
Beschlussfassung über Neuaufnahme von Einzelmitgliedern und fördernden Mitgliedern;
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

§ 12
Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle besteht aus dem Sekretär/ der Sekretärin

Zuständigkeit der Geschäftsstelle:
Der Geschäftsstelle obliegt die Leitung und Besorgung der laufenden Geschäfte. Sie besorgt die Vorbereitung der laufenden Geschäfte des Vorstandes und erledigt die ihr von der Generalversammlung übertragenen Auf-gaben. Sie erfüllt die Funktion gemäß den vom Vorstand erlassenen Weisungen, wobei das „Geschäftsreglement“ für die Arbeitsaufteilung maßgebend ist. Das Geschäftsreglement wird vom Vorstand aufgestellt und kann durch denselben ergänzt oder abgeändert werden.

§ 13
Ausschüsse

Der Vorstand kann für einzelne Angelegenheiten Ausschüsse bilden.

Das Redaktionsteam
Das Redaktionsteam besteht aus drei Personen, die von der Generalversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt werden. Die Mitglieder des Redaktionsteams müssen nicht Mitglieder von Europiano sein, jedoch die fachliche Qualität mitbringen. Das Redaktionsteam hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Verlags sowohl in fachlicher als auch in Bezug auf die Gestaltung des Fachorgans „Europiano“ zu überwachen und zu unterstützen.
Die Aufgaben und Rechte des Redaktionsteams richten sich nach den Bestimmungen des Reglements.
Das Redaktionsteam hat der Generalver-sammlung jährlich mündlich Bericht zu erstatten.

§ 14
Rechnungsrevisoren/revisorinnen

Die Generalversammlung wählt jeweils für die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsre-visoren/revisorinnen. Sie haben die Rechnung von Europiano zu revidieren. Über ihre Tätigkeit erstatten sie der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen Antrag. Anstelle der Rechnungsrevisoren/revisorinnen kann auch eine Treuhand- oder Revisionsgesellschaft als Revisionsstelle gewählt werden.

§ 15a
Fachorgan

Der Verband ist Herausgeber des Fachorgans „Europiano“, welches vierteljährlich erscheint. Redaktion und Verlag können einem Verlagsunternehmen übertragen werden.

Der Zweck des Fachorgans besteht darin:
Veröffentlichung von Fachbeiträgen von allgemeinem Interesse;
Orientierung der Mitglieder über die Tätigkeit von Europiano und der angeschlossenen Verbände.

§ 15b
Internetpräsenz

Der Verband führt eine Internetseite unter einem vom Verband als Eigentümer zu registrierenden *.org Domainnamen. Alle Rechte an der domain obliegen einzig dem Verband. Redaktion und Verwaltung der Website können einem Landesverband oder Mitgliedern von Landesverbänden übertragen werden.

Der Zweck der Inernetseite besteht u.a. darin:
Veröffentlichung von Informationen über die Tätigkeit von Europiano und der angeschlossenen Verbände;
Nutzung und Angebot von den spezifischen Möglichkeiten des Mediums zur verstärkten Kommunikation zwischen Mitgliedern und Klavierinteressierten sowie deren Information über Belange von allgemeinem Interesse.

§ 16
Beiträge

Die Einnahmen von Europiano bestehen aus:
Jährlichen Mitgliederbeiträgen der angeschlossenen Landesverbände, abgestuft nach der Zahl der Mitglieder sowie der Einzelmitglieder;
Beiträgen fördernder Mitglieder, die Beiträge fördernder Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung festgesetzt. Hierüber entscheidet der Vorstand;
Spenden;
Erträgnissen aus Veranstaltungen und Schulungskursen;
Erlösen aus der Zeitschrift „Europiano“
Zinserträge und sonstigen Einnahmen.

§ 17
Unterschriftsberechtigung

Die Mitglieder des Vorstandes zeichnen kollektiv zu zweien. Der Vorstand regelt die Zeichnungs-berechtigung des Sekretärs/der Sekretärin.

§ 18

Allgemeine Bestimmungen

Die durch die Teilnahme der Delegierten der Landesverbände an der Generalversammlung entstehenden Kosten gehen zu Lasten der angeschlossenen Landesverbände. Die Entschädigungen an die Mitglieder des Vorstandes und Geschäftsleitung werden von der Generalversammlung festgesetzt und gehen zu Lasten von Europiano.
Für Übersetzungen während der Tagungen haben die Delegierten selber zu sorgen.

§ 19

Haftung

Für die Verbindlichkeiten von Europiano haftet nur das Verbandsvermögen. Die Haftung der Einzelverbände und deren Mitglieder sowie der Einzelmitglieder ist ausgeschlossen

§ 20

Auflösung

Für die Auflösung ist die Zustimmung aller Europiano angeschlossenen Landesverbände notwendig. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen im Verhältnis der in den letzten fünf Jahren von jedem Einzelverband einbezahlten Mitgliederbeiträgen verteilt. Einzelmitglieder und fördernde Mitglieder partizipieren bei Auflösung nicht am Vermögen.

§ 21

Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten treten mit dem Tag ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Die vorliegenden Statuten werden in die italienische, französische und englische Sprache übersetzt. Im Zweifelsfalle gilt die deutsche Fassung.